Verteidigung

Eine beschuldigte Person kann in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung betrauen (Wahlverteidigung).

Selbstverständlich kann die beschuldigte Person sich auch selber verteidigen, ausser es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Dann ist eine Verteidigung zwingend, d.h. sie ist unter Umständen sogar gegen den Willen der beschuldigten Person, anzuordnen. Eine Verteidigung ist notwendig, wenn

  • die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat;
  • der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt;
  • die beschuldigte Person ihre Verfahrensinteressen selber nicht ausreichend wahren kann und ein allfälliger gesetzlicher Vertreter dazu auch nicht in der Lage ist;
  • ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird.

Eine amtliche Verteidigung wird von der Verfahrensleitung angeordnet, wenn entweder in Fällen notwendiger Verteidigung der Betroffene trotz Aufforderung keinen Wahlverteidiger bestimmt hat, oder wenn in anderen Fällen die beschuldigte Person nicht über die finanziellen Mittel für einen Verteidigung verfügt, eine Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen aber geboten ist. Eine Verteidigung ist dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt (es droht eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden) und der Fall Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen ist.