Sanktionen

Bedingte und teilbedingte Strafen

Was ist eine bedingte Strafe?

Spricht das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren aus, kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der/die Verurteilte muss diesfalls die Strafe nicht verbüssen, wenn er/sie sich innerhalb der festgesetzten Probezeit von zwei bis fünf Jahren bewährt. Bei Freiheitsstrafen von über 3 Jahren ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von Gesetzes wegen ausgeschlossen (s. auch unten "teilbedingte Strafen").

Was ist eine teilbedingte Strafe?

Freiheitsstrafen von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren können auch teilbedingt ausgesprochen werden. In einem solchen Fall wird ein Teil der Strafe vollzogen, während der/die Verurteilte den anderen Teil nicht verbüssen muss, wenn er/sie sich innerhalb der festgesetzten Probezeit von zwei bis fünf Jahren bewährt.

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Verbüssung von Freiheitsstrafen

Wie muss ich die Strafe bzw. die Massnahme antreten?

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen ist der Strafvollzug Basel-Stadt (Spiegelgasse 12, 4001 Basel) zuständig. Diese Behörde nimmt mit Verurteilten, die eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüssen oder eine Massnahme (z.B. stationäre psychiatrische Behandlung oder Drogentherapie) antreten müssen, Kontakt auf und erteilt die entsprechenden Weisungen.

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