Busse, Geldstrafe und Gerichtskosten

Unterschied Busse - Geldstrafe

Bei der Busse handelt es sich um eine Geldsummenstrafe, die in jedem Fall zu bezahlen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Eine Geldstrafe setzt sich aus einer bestimmten Anzahl Tagessätze zu einem bestimmten Geldbetrag zusammen (Beispiel: 10 Tagessätze zu CHF 50.--). Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach dem Verschulden; die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils festgelegt (Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten, Existenzminimum).

Im Unterschied zur Busse kann eine Geldstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.

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Bezahlung von Busse, Geldstrafe und Gerichtskosten; Antrag auf gemeinnützige Arbeit

Kann ich die Busse oder die unbedingte Geldstrafe in Raten zahlen?

Für die Bezahlung einer unbedingten Geldstrafe, einer Busse oder der Verfahrenskosten erhalten Sie nach Rechtskraft des Urteils eine Rechnung.

Falls es Ihnen nicht möglich ist, die unbedingte Geldstrafe, die Busse oder die Verfahrenskosten innerhalb der angeordneten Frist zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, die Zahlungsfrist zu verlängern oder die Forderung in Raten zu begleichen. Diesbezügliche Gesuche sind schriftlich oder telefonisch an die Inkassostelle für Forderungen aus Strafverfahren (Justiz- und Sicherheitsdepartement, Services und Finanzdienste, Inkasso, Petersgasse 15, 4001 Basel, Tel. +41 61 267 62 70) oder direkt per Onlineformular zu richten. Auf Teilzahlungen wird kein Zuschlag erhoben. Wird die Forderung nicht fristgemäss bezahlt, kann die Inkassostelle die Betreibung anordnen.

Kann ich die Busse oder die unbedingte Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abverdienen?

Auf schriftlichen Antrag kann an Stelle der Busse oder der unbedingten Geldstrafe gemeinnützige Arbeit angeordnet werden. An Stelle der Busse sind pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe, die im Urteil bzw. Strafbefehl festgelegt worden ist, 4 Stunden Arbeit zu leisten. Bei unbedingten Geldstrafen sind pro Tagessatz 4 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten.

Wo muss ich den Antrag auf gemeinnützige Arbeit einreichen?

Personen, die rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe oder Busse verurteilt worden sind, haben die Möglichkeit der Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Ein entsprechendes Gesuch ist beim Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel, unter Beilage des Strafbefehls/Urteils und bei ausländischen Staatsangehörigen unter Beilage eines Nachweises des Aufenthaltsrechts einzureichen.

Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen (Bussen). Verfahrenskosten können nicht in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden.

Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Was passiert, wenn ich mich nicht um die Busse oder die unbedingte Geldstrafe kümmere?

Wenn die Busse oder die unbedingte Geldstrafe nicht beglichen und auch kein Gesuch um Ratenzahlung oder um gemeinnützige Arbeit gestellt wird, wird die Busse bzw. die Geldstrafe in Betreibung gesetzt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

Nachdem die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden ist, kann der Freiheitsentzug immer noch durch Bezahlung vermieden werden.

Kann die Busse oder die unbedingte Geldstrafe erlassen werden?

Nein.

Können die Verfahrenskosten/Urteilsgebühr durch gemeinnützige Arbeit abverdient werden?

Nein.

Können Verfahrenskosten und Urteilsgebühr erlassen werden?

Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühr können auf begründetes schriftliches Gesuch hin erlassen werden. Das Gesuch ist an das Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstr. 20, 4009 Basel, zu richten. Das Urteil oder die Rechnung ist beizulegen.

Weitere Informationen

Informationsblatt-zum-Urteil-des-Strafgerichts.pdf

Inkasso Strafverfahren

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