Berufung, Anschlussberufung

Die Berufung ist das primäre Rechtsmittel gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit welchen das Verfahren vor erster Instanz ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies sind in der Regel Urteile, welche auf eine Verurteilung oder Freispruch lauten; anfechtbar sind aber auch Entscheide, mit denen das Strafgericht einen Zivilanspruch beurteilt hat. Das Berufungsgericht, im Kanton Basel-Stadt ist dies das Appellationsgericht, kann das angefochtene Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Sofern allerdings ausschliesslich Übertretungen (mit Busse bedrohte Delikte) Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil nur so weit überprüft, als es die Zivilprozessordnung vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 308 ff. ZPO).

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zur Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, wobei anzugeben ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wird; welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).

Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich nach Eingang eine Kopie der Berufungserklärung. Diese können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich und begründet Nichteintreten beantragen oder Anschlussberufung erklären. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art.399 Abs. 3 und 4 StPO und ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, ausser diese bezieht sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.

Rechtliche Grundlagen