Erstinstanzliches Hauptverfahren

Das Strafgericht beurteilt erstinstanzlich Delikte des Strafgesetzbuches oder anderer eidgenössischer und baselstädtischer Nebenstrafgesetze auf Anklage der Staatsanwaltschaft hin. Vor dem Strafgericht haben sich beschuldigte Personen von über 18 Jahren zu verantworten.

Nach Abschluss der Untersuchungen erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie auf Grund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet – andernfalls erfolgt die Einstellung des Verfahrens – und kein Strafbefehl erlassen werden kann.

Für das Strafverfahren, d.h. für die Beurteilung von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, ist entweder ein Einzelgericht oder ein Kollegialgericht (Dreiergericht bzw. Kammer) zuständig. Das Einzelgericht beurteilt strafbare Handlungen, bei denen eine Busse, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten in Aussicht steht. Das Dreiergericht kann Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und stationäre Massnahmen ausfällen, während die Kammer für die Verhängung von sämtlichen Strafen und Massnahmen zuständig ist.

Der/die verfahrensleitende Strafgerichtspräsident/in prüft nach Eingang der Anklage in einem nicht formalisierten Verfahren vorweg, ob die Anklage und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob allenfalls Verfahrenshindernisse bestehen. Die Anklage kann zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden.

Die Verfahrensleitung bereitet die Hauptverhandlung vor. Sie setzt insbesondere die Akten bei den beteiligten Richterinnen und Richtern in Zirkulation, bestimmt die Beweise, welche noch an der Hauptverhandlung erhoben, vor allem welche Zeugen noch angehört werden sollen, und setzt den Termin für die Hauptverhandlung fest. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird, welche Beweise erhoben werden sollen, und setzt ihnen gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen.

Die Strafgerichtskanzlei stellt die Vorladungen zur Hauptverhandlung zu. Erscheint eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person nicht zur Verhandlung, so wird sie zu einer neuen Verhandlung geladen oder vorgeführt. Erscheint sie zur neu angesetzten Verhandlung wiederum nicht, so wird das Verfahren in Abwesenheit durchgeführt.

Auf ihr Gesuch hin kann die beschuldigte Person ausnahmsweise vom Erscheinen dispensiert werden. Die Privatklägerschaft kann auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt ist oder wenn die Verfahrensleitung dies für nötig erachtet.

An der Hauptverhandlung wird zunächst das Beweisverfahren durchgeführt, darauf folgen die Parteivorträge (Plädoyers). Die beschuldigte Person hat das letzte Wort. Die Urteilsberatung ist geheim. Das Urteil wird öffentlich und mündlich eröffnet und kurz begründet. Die beschuldigte Person trägt im Falle ihrer Verurteilung grundsätzlich die Verfahrenskosten. Der Privatklägerschaft können unter bestimmten Umständen die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden.

Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile des Strafgerichts.

Rechtliche Grundlagen

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Art. 328-351 (Erstinstanzliches Hauptverfahren)