Zwangsmassnahmengericht

Spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme einer beschuldigten Person muss die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme beantragen, ansonsten diese Person freizulassen ist. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens innert 48 Stunden seit Eingang des Antrags. Haft kann nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies ein Haftgrund – Fluchtgefahr, Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr oder Fortsetzungsgefahr – vorliegt; Haft kann auch angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung wahrmachen, ein schweres Verbrechen auszuführen.

Nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft setzt das Zwangsmassnahmengericht eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung an, wo der Betroffene, gegebenenfalls mit seinem Verteidiger, zu Tatverdacht und Haftgründen angehört wird; die Staatsanwaltschaft kann zur Teilnahme verpflichtet werden. Die erstmals angeordnete Untersuchungshaft ist auf maximal drei Monate beschränkt; kann aber auch auf kürzere Dauer verfügt werden.

Besteht der Haftgrund nach Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzten Dauer der Untersuchungshaft weiter, so kann die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Das Zwangsmassnahmengericht fällt seinen Entscheid nun in der Regel in einem schriftlichen Verfahren, kann aber auch eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung anordnen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.

Die Untersuchungshaft endet mit der Anklageerhebung beim Strafgericht. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für eine Inhaftierung dann weiterhin als gegeben, so muss sie, gleichzeitig mit der Anklageerhebung beim Strafgericht, beim Zwangsgericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen. Diese wird wiederum auf maximal 3 Monate, in Ausnahmefällen auf bis zu 6 Monate befristet, kann danach aber weiter verlängert werden.

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet auch über Haftentlassungsgesuche von Inhaftierten, wenn die Staatsanwaltschaft respektive die Verfahrensleitung diesen nicht entsprochen haben.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft grundsätzlich bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

Neben der Anordnung respektive Verlängerung von Haft ist das Zwangsmassnahmengericht weiter etwa auch für die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, für die Genehmigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers und für die Anordnung der Überwachung von Bankbeziehungen zuständig.

Rechtliche Grundlagen