Strafbefehlsverfahren

Bei relativ geringfügigen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren unter Umständen ohne Beweisverfahren mit einem urteilsähnlichen Erkenntnis, dem Strafbefehl, abschliessen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn der Sachverhalt zugestanden oder anderweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse oder eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zur Diskussion steht.

Wenn die beschuldigte Person respektive allfällige weitere betroffene Personen mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind, können sie innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben.

Wird keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind, und entscheidet dann, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt. Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung eines ordentlichen erstinstanzlichen Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt. Bleibt der Einsprecher der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich nicht vertreten, gilt die Einsprache als zurückgezogen.

Rechtliche Grundlagen

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Art. 352 ff. (Strafbefehlsverfahren)