Abgekürztes Verfahren

Das abgekürzte Verfahren soll vor allem in komplexen, grösseren Fällen unter gewissen Voraussetzungen eine vereinfachte und beschleunigte Verfahrenserledigung ermöglichen. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person bei der Staatsanwaltschaft,
  • Eingeständnis des wesentlichen Sachverhaltes,
  • Anerkennung allfälliger Zivilforderungen zumindest im Grundsatz,
  • eine voraussichtliche Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren.

Stimmt die Staatsanwaltschaft der Durchführung des abgekürzten Verfahrens zu, erstellt sie eine gegenüber dem ordentlichen Verfahren wesentlich erweiterte Anklageschrift, welche insbesondere bereits Strafart, Strafmass, Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält. Die Parteien haben innert 10 Tagen nach Zustellung dieser Anklageschrift zu erklären, ob sie ihr zustimmen oder ob sie sie ablehnen. Stimmt eine Partei nicht zu, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.

Mit Zustimmung der beschuldigten Person und allfälliger Privatkläger wird die Anklageschrift zum gemeinsamen Urteilsvorschlag der Parteien, welcher von der Staatsanwaltschaft nun mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht übermittelt wird. Das Gericht klärt in einer summarischen Hauptverhandlung durch die Befragung der beschuldigten Person insbesondere noch, ob ein Geständnis vorliegt und ob dieses angesichts der Aktenlage auch plausibel ist. Das Gericht prüft im Wesentlichen, ob das abgekürzte Verfahren korrekt eingeleitet und durchgeführt worden ist und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind.

Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als erfüllt, so erhebt es die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Mit einer Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur noch geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.

Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt, so weist es die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurück; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

Rechtliche Grundlagen

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Art. 358 ff. (Abgekürztes Verfahren)